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Art. 1: Name, Sitz und Rechtsform(1)
Der Verband trägt den Namen LBV Liechtensteiner Box Verband.

(2)
Der LBV ist ein eingetragener Verband mit Sitz in Triesen. Er ist in das jeweils für seinen Sitz zuständige Registergericht einzutragen.

Art. 2: Zweck des Verbandes

(1)

Der LBV ist oberstes Kontrollorgan des gesamten Liechtensteiner Boxsports. Er unterteilt sich in den Profi- und in den Amateurbereich. Der LBV ist oberstes Kontrollorgan des gesamten Liechtensteiner Profi- und Amateurboxsports und regelt diesen im Sinne der vorliegenden Satzung und im Sinne der Satzung und Richtlinien der EBU European Boxing Union und aller namhaften internationalen Verbänden wie u.a. WBC, WBA, IBF, WBO etc. im Profibereich und der EUBC European Boxing Confederation und dem internationalen Boxverband AIBA Association Internationale de Boxe Amateure im Amateurbereich. Soweit Bestimmungen dieser Satzung den in Liechtenstein geltenden gesetzlichen Regelungen sowie übergeordnetem Europäischem oder Internationalem Recht widersprechen, haben die gesetzlichen Bestimmungen Vorrang vor dem Satzungsrecht des LBV.

(2)
Der LBV vertritt die Interessen seiner Mitglieder in technischen, sportlichen und Verwaltungsangelegenheiten. Den ihm angeschlossenen Berufsboxern und Berufsboxerinnen und seinen weiteren Lizenzträgern gewährt er die Genehmigung für die von einer Lizenz abhängigen Tätigkeit bei Veranstaltungen in Liechtenstein und im Ausland.

(3)
Der LBV kann andere Vereinigungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie er verfolgen, zwecks Wahrnehmung gemeinsamer Interessen aufnehmen, sich mit ihnen vereinigen, von ihnen Zuwendungen entgegennehmen oder ihnen erteilen.

(4)
Die Mittel des LBV dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden. Eine Auszahlung von Gewinnanteilen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

(5)
Der LBV kann einen „Unterstützungsfonds“ errichten und verwalten. Durch Vorstandsbeschluss kann aus diesem Fonds Unterstützung an Dritte gewährt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(6)
Der LBV ist berechtigt, Spenden von dritter Seite entgegenzunehmen, diese nach eigenem Ermessen zu verwalten und nach vorgegebener Zweckbestimmung zu verwenden. Der Vorstand soll diese Spenden durch Beschluß vorrangig solchen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern des LBV zukommen lassen, welche sich als Aktive oder Passive um den Berufsboxsport verdient gemacht haben und unverschuldet in eine Notlage geraten sind.

Art. 3: Rechtsgrundlagen

Der LBV regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zwecke Durchführungsbestimmungen in Form von Sportlichen Regeln, Dopingbestimmungen und einer Verfahrensordnung für den Berufungsausschuß. Die Durchführungsbestimmungen sind für die Mitglieder verbindlich, ohne Bestandteil der vorliegenden Satzung zu werden. Die Durchführungsbestimmungen werden grundsätzlich von der Generalversammlung nach Maßgabe dieser Satzung, in Ausnahmefällen nach Maßgabe dieser Satzung vom Vorstand festgelegt oder geändert. Zur Aufstellung oder Änderung der Dopingordnung sowie der Sportlichen Regeln ist auch der Vorstand berechtigt.

 

 

Art. 4: Geschäftsjahr, Haftung und Umlage

(1)
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

(2)
Der LBV haftet nur mit dem Verbandsvermögen.

(3)
Die Generalversammlung ist berechtigt, notwendige Auslagen oder ein Defizit im Verbandsvermögen durch Mehrheitsbeschluss außerhalb der regelmäßigen Mitgliedsbeiträge auf alle Mitglieder des LBV umzulegen. Eine rückwirkende Beitragserhöhung ist unzulässig.

Art. 5: Geschäftsstelle

(1)
Die Geschäftsstelle des LBV wird an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Ort errichtet. Zum Leiter der Geschäftsstelle kann ein Geschäftsführer bestimmt werden. Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Vorstandes des LBV sein.

(2)
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des LBV nach Anweisung des Präsidenten. Er ist berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsgremien teilzunehmen.

(3)
Die Einrichtung der Geschäftsstelle und die Einstellung erforderlicher Hilfskräfte sowie alle Maßnahmen, die zur Gewährleistung einer ordentlichen und reibungslosen Geschäftsführung notwendig sind, obliegen dem Präsidenten. Der Präsident ist berechtigt, zu diesem Zwecke Nebengeschäftsstellen einzurichten, deren Zahl die der Mitglieder des Vorstandes nicht überschreiten darf. Äußerungen der Nebengeschäftsstelle sind als solche kenntlich zu machen.

Art. 6: Auflösung

(1)
Im Falle der Auflösung des LBV sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung gemeinsam geschäftsführende und vertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit von der Generalversammlung nichts anderes bestimmt wird.

(2)
Das gesamte Vermögen des LBV fällt im Falle seiner Auflösung einem eventuellen Nachfolgeverband, der die gleichen Zwecke und Ziele wie der LBV verfolgen und sich spätestens innerhalb von zwei Jahren nach der Auflösung des LBV konstituieren muss, zu. Anderenfalls ist das Vermögen des LBV dem Senator für Jugend und Sport der Stadt Vaduz zuzuführen.

Art. 7: Erwerb

(1)
Mitglieder des LBV können unabhängig von ihrem Geschlecht alle natürlichen Personen werden, die die Bestimmungen dieser Satzung anerkennen. Minderjährige erwerben die Mitgliedschaft nur bei Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten.

(2)
Den Mitgliedern ist eine politische und/oder religiöse Betätigung im Verein untersagt.

(3)
Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand des LBV schriftlich beantragt. Dem Antrag sind die vom  LBV geforderten Schriftstücke beizufügen. Die Mitgliedschaft ist erworben, sobald der Vorstand der Aufnahme des Antragstellers zustimmt.

Art. 8: Mitgliedsformen und Auszeichnungen

(1)

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, ausübenden Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern. Die jeweilige maximal mögliche Mitgliederzahl für ordentliche Mitglieder, fördernde Mitgliedern, ausübende Mitgliedern und jugendliche Mitgliedern wird durch den Vorstand bestimmt.

(2)

Ordentliche Mitglieder sind jene, die an der Gestaltung des Vereinslebens mitwirken und sich an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen. Ordentliche Mitglieder haben alle mitgliedschaftlichen Rechte, d.h. aktives und (soweit sie natürliche Personen sind) passives Wahlrecht, Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder können gleichzeitig ausübende Mitglieder sein; in diesem Fall üben sie ausschließlich die Rechte ordentlicher Mitglieder aus. 

 

(3)

Fördernde Mitglieder sind jene, die den in der Beitragsordnung festgelegten Förderbeitrag entrichten. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rede-, aber kein Antrags- und Stimmrecht. Fördernde Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht.

 

(4)

Ausübende Mitglieder sind jene Mitglieder, die aktiv eine der vom Verband angebotenen Tätigkeit ausüben und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus sind auch Funktionäre wie der Ehrenrat, Kampfrichter, Ärzte usw. die in die Liste des Verbandes aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausübende Mitglieder. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung Rede-, aber kein Antrags- und Stimmrecht. Ausübende Mitglieder haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Ausübende Mitglieder können gleichzeitig ordentliche Mitglieder sein; in diesem Fall üben sie ausschließlich die Rechte ordentlicher Mitglieder aus.

 

(5)

Jugendliche Mitglieder sind solche, die aktiv eine der vom Verband angebotenen Tätigkeiten ausüben oder in der Liste des Verbandes aufgenommen sind, jedoch das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, aber keine weitergehenden Rechte.

 

(6)
Die Mitgliedschaft im LBV ist möglich in aktiver und passiver Form. Aktive Mitglieder sind alle Personen, die aufgrund einer ihnen erteilten Lizenz eine Tätigkeit im LBV ausüben. Passive Mitglieder sind alle diejenigen, denen keine durch eine Lizenz zu bestimmende Tätigkeit zuzuordnen ist.

(7)
Personen, die sich um den Boxsport verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenpräsident ernannt werden. Diese Mitglieder sind von der Beitragsverpflichtung befreit.

(8)
Ehemalige Präsidenten des LBV, die ihr Amt mindestens sechs Jahre in Folge beanstandungsfrei ausgeübt haben, können zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Das Amt des Ehrenpräsidenten kann nur jeweils von einem Mitglied bekleidet werden.

(9)
Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenpräsidenten erfolgt durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen.

(10)
Mitgliedern, die sich um den Boxsport in besonderem Maße verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes des LBV von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen die Ehrennadel verliehen werden.

Art. 9: Mitgliedspflichten

(1)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Geschäftsstelle des LBV gegenüber unverzüglich jede Wohnsitzänderung schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Versäumnis gilt ein Schreiben des LBV, seiner Organe oder des Berufungsausschusses an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes zu einem Zeitpunkt von drei Tagen ab Absendung von der Geschäftsstelle des LBV als dem Mitglied zugegangen, sofern dem LBV keine andere Anschrift des Mitgliedes bekannt ist.

(2)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag anteilmäßig zu bezahlen.

(3)
Die Ausübung der Mitgliedsrechte, insbesondere des Stimmrechts in der Generalversammlung, setzt eine geleistete Zahlung der Mitgliedsbeiträge voraus.

(4)
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Verzug, kann es durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger zweimaliger Abmahnung aus dem Verband ausgeschlossen werden.

(5)
Ein Mitglied, welches – gleich aus welchem Grunde – aus dem Verband ausscheidet, bleibt verpflichtet, den Jahresbeitrag des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

(6)
Die Lizenzträger haben neben den von ihnen zu leistenden Mitgliedsbeiträgen die festgesetzten Lizenzgebühren zu entrichten.

Art. 10: Erlöschen

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)
Der Austritt aus dem LBV ist schriftlich, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Halbjahres möglich. Er wird mit Zugang bei der Geschäftsstelle des lbv wirksam. Davon unberührt bleibt das Recht einer außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung

(3)
Ein Mitglied kann wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen die Verbandsinteressen oder in den sonstigen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der anwesenden Stimmen.    

(4)                                                                                                                               

Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gehör zu gewähren.

(5)

Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Anrufung des Berufungsausschusses/Ehrenrat mitzuteilen. Die Einlegung der Berufung hat hinsichtlich der Mitgliedschaft des Betroffenen aufschiebende Wirkung. Dem Betroffenen ist es jedoch die Geltendmachung seiner Mitgliedschaftsrechte bis zu einer endgültigen Entscheidung des Berufungsausschusses/Ehrenrat versagt.

 

Art. 11: Vorstandszusammensetzung und Aufgaben(1)
Der Vorstand des LBV setzt sich zusammen aus mindestens,
* dem Präsidenten, der zugleich Schatzmeister ist
* dem Vizepräsidenten/Verwaltung/Sport

(2)
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Verbandsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung unter Beachtung geltender rechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des LBV wahr, soweit diese nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, und soweit sie die Generalversammlung noch nicht geregelt hat. Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Funktionsträger des LBV. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen und in der Sache neu entscheiden.

(3)
Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des LBV durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des Liechtensteiner Berufsboxsports in sonstiger Weise geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten ist.

Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:
* Verweis
* Geldstrafe bis CHF 10.000,–
* Aberkennung des Titels
* befristeter oder endgültiger Lizenzentzug
* Ausschluss aus dem LBV
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen Lizenzentzuges zur Bewährung auszusetzen

(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich. Die frist- und formgerechte Einlegung der Berufung hindert die Wirksamkeit der Entscheidung bis zur Entscheidung durch den Berufungsausschuss, es sei denn, der Vorstand ordnet aus Gründen überragender Interessen des LBV die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Betroffenen, hiergegen den Berufungsausschuss anzurufen.

(5)
Der Vorstand entscheidet im Falle von innerverbandlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des LBV im Sinne der Satzung. Seine Entscheidung sind bis zu einer eventuell abändernden Entscheidung durch die nächste Generalversammlung verbindlich, sofern sie nicht vorher durch den Berufungsausschuss/Ehrenrat abgeändert oder aufgehoben worden sind.

(6)
Scheidet ein Mitglied des Berufungsausschusses/Ehrenrat oder ein Kassenprüfer während einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch ein anderes Mitglied zu benennen.

Art. 12: Vorstandsmitgliedschaft

(1)
In den Vorstand kann ausschließlich nur jedes ordentliche Mitglied des LGV gewählt werden, jedoch muss es zur erstmaligen Wahl bei der Generalversammlung anwesend sein. Im Falle einer eventuellen Wiederwahl reicht es, wenn das zu wählende Vorstandsmitglied vorher eine schriftliche Erklärung beim LBV eingereicht hat, wonach es im Falle seiner Wiederwahl diese annehmen wird. Darüber hinaus muss das zu wählende Mitglied gegenüber dem LBV nachvollziehbar erklären, aus welchem Grunde es nicht in der Lage ist, persönlich an der Generalversammlung teilzunehmen.

(2)
Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren von der Generalversammlung des  LBV gewählt. Der Vorstandsvorsitzende/Präsident wird für einen Zeitraum von 8 Jahren gewählt, dann kann seine Amtszeit jeweils um weitere 4 Jahre verlängert werden. Alle anderen von der Generalversammlung zu wählenden Ämter werden an die Wahlperiode des Vorstandes angepasst.

(3)
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu bestellt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Restvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied zu benennen, welches bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes kommissarisch im Amt bleibt. Sollte der Restvorstand bei der Nachbenennung des kommissarischen Vorstandsmitgliedes keine Einigkeit erzielen, gibt die Stimme des Präsidenten oder im Falle des Ausscheidens des Präsidenten aus dem Vorstand die Stimme des Vizepräsidenten/Verwaltung den Ausschlag.

Art. 13: Geschäftsordnung des Vorstandes

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insgesamt und bei wesentlichen Änderungen von der Generalversammlung genehmigt werden muss.

Art. 14: Haftung des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder des LBV haften persönlich diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

Art. 15: Vertretung des Vorstandes

(1)
Willenserklärungen für den Vorstand werden abgegeben vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten/Verwaltung/Sport.

(2)
Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident/Verwaltung von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

 

(3)
Vertretungsberechtigt im Sinne des liechtensteinischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung/Sport. Nur der der Vorstandsvorsitzende/Präsident ist   alleinvertretungsberechtigt. Alle anderen Vorstandsmitglieder können nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied handeln.

(4)
Mitteilungen an die Fach- und Tagespresse erfolgen nur durch den Präsidenten oder durch eine von ihm beauftragte Person.

Art. 16: Generalversammlung, Allgemeines

(1)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des LBV. Alle Angelegenheiten des LBV werden, sofern sie nicht aufgrund dieser Satzung vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu erledigen sind, durch Beschlußfassung der Generalversammlung geregelt.

(2)
Die Generalversammlung muß nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Mai jeweils des folgenden Jahres, stattfinden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur ausnahmsweise um maximal einen weiteren Monat zulässig.

Art. 17: Vorbereitung der Generalversammlung

(1)
Die Einladung zur Generalversammlung und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgt durch den Präsidenten des LBV. Sie muss spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post gegeben sein, oder darf auf dem elektronischen Wege (per email) übermittelt werden.

(2)
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Diese muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:
* Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der Verlesung des vorjährigen Tagungsprotokolls.
* Bericht des Schatzmeisters
* Bericht der Kassenprüfer
* Bericht des Berufungsausschusses/Ehrenrat
* Bericht des Repräsentanten für internationale Angelegenheiten
* Entlastung des Vorstandes
* Anträge auf Satzungsänderungen und Entscheidung darüber
* Sonstige Anträge und Verschiedenes
Im Falle des Ablaufs einer Amtszeit enthält die Tagesordnung darüber hinaus die Neuwahl des Vorstandes, die Neuwahl des Berufungsausschusses/Ehrenrat, die Neuwahl der Kassenprüfer.

(3)
Anträge zur Generalversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung bei dem Präsidenten des LBV eingegangen sein, um Gegenstand einer Entscheidung der Generalversammlung sein zu können. Demgegenüber sind Abänderungsanträge zu bereits zulässig gestellten Anträgen auch in der Generalversammlung selbst statthaft.

(4)
Anträge zu Änderungen des Vorstandes bzw. der Satzung müssen spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht sein, damit sie in der Einladung zur Generalversammlung berücksichtigt werden können.

Art. 18: Durchführung der Generalversammlung

(1)
Die Generalversammlung wird geleitet vom Präsidenten des LBV, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/Verwaltung/Sport, bei dessen Verhinderung von einem vom Präsidenten zu beendenden Bevollmächtigen der jedoch auf jeden Fall ein ordentliches Mitglied des LBV sein muss.

 

(2)
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 (10 %) der stimmberechtigten Mitglieder des LBV anwesend oder durch Stimmen vertreten sind.
Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig und muss die Versammlung daher vertagt werden, kann die Einberufung zu einer neuen Versammlung noch am selben Tage erfolgen, wenn in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung auf diese etwa notwendig werdende Maßnahme hingewiesen worden ist. Ist eine solche Vertagung jedoch nicht angebracht, erfolgt die Einberufung zu einer neuen Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist jedoch spätestens innerhalb einer Frist eines Monats durchzuführen. Hierüber entscheiden die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die erneut durchzuführende Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte.

(3)
Beschlüsse in der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 und für den Beschluss auf Auflösung des LBV ist eine Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4)
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(5)
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie muss in schriftlicher Form erfolgen und dem LBV unter Vorlage der Übertragungserklärung spätestens eine Woche vor Durchführung der Generalversammlung zugegangen sein. Die Übertragung von Stimmrechten auf ein stimmberechtigtes Mitglied ist auf 10 Stimmen begrenzt. Unzulässig ist die Übertragung von Stimmrechten auf Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als ein Jahr Mitglied im LBV sind. Frühere Mitgliedszeiten haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

(6)
Ausgeschlossen von der Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag nicht spätestens eine Woche vor der Durchführung der Generalversammlung bezahlt haben, sowie Mitglieder, welche vom LBV rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, ohne diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft bezahlt zu haben. Entscheidend für die Zahlung ist der Eingang des Jahresbeitrages auf dem Konto des LBV. Von der Ausübung des Stimmrechts sind des weiteren solche Mitglieder ausgeschlossen, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als sechs Monate Mitglied im LBV sind. Hierbei haben frühere Mitgliedszeiten außer Betracht zu bleiben.

(7)
Im Falle der Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung einen Wahlleiter. Stellt sich für das jeweilige Amt lediglich ein Kandidat zur Wahl, muss dieser wenigstens 1/10 der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen erhalten, um als gewählt angesehen werden zu können. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Wird eine Mehrheit nicht erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(8)
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens die gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse in Ihrem genauen Wortlaut sowie bei Satzungsänderungen des genaue Abstimmungsergebnis enthalten. Der Präsident sowie der Protokollführer, der für die Generalversammlung vom Präsidenten bestimmt wird, haben die Richtigkeit des Protokolls durch ihre Unterschriften zu bestätigen.

 

Art. 19: Außerordentliche Generalversammlung

(1)
Eine außerordentliche Generalversammlung kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des LBV einberufen werden.

(2)
Hinsichtlich der Formalien der Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Generalversammlung sinngemäß.

(3)
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Generalversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

 

 

 

 

 

(4)
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Generalversammlung muss spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge beim LBV stattfinden. Die Tagesordnung mit den Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von drei Wochen mitzuteilen.

Art. 20: Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses/Ehrenrat

(1)
Der Berufungsausschuss/Ehrenrat ist das Rechtsorgan des LBV. Er nimmt seine Aufgaben wahr nach Maßgabe der Satzung und nach Maßgabe einer Verfahrensordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung, für die Mitglieder des LBV aber verbindlich ist.
Der Berufungsausschuss/Ehrenrat setzt sich zusammen aus:
* Dem Vorsitzenden des Berufungsausschusses/Ehrenrat
* dem 1. Beisitzer/Stellvertreter des Vorsitzenden
* dem 2. Beisitzer
* einem Ersatzbeisitzer.

 

(2)
Der Berufungsausschuss/Ehrenrat entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt worden sind, die der Vorstand gemäß der Satzung gegen sie verhängt hat.

Art. 21: Berufungsausschuss/Ehrenrat, Allgemeines

(1)
Mitglieder des Berufungsausschusses/Ehrenrat müssen ordentliche Mitglieder des LBV sein. Sie dürfen weder Lizenzträger noch Weisungen von Lizenzträgern unterworfen sein. Sie dürfen innerhalb des LBV keine weiteren Ämter ausüben.

(2)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses/Ehrenrat werden jeweils für vier Jahre von der Generalversammlung gewählt.

(3)
Die Mitglieder des LBV sind dem Berufungsausschuss/Ehrenrat gegenüber auskunftspflichtig und haben auf Wunsch alle geforderten Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Sie haben Ladungen zu Sitzungen des Berufungsausschusses/Ehrenrat Folge zu leisten.

(4)
Die Verhandlungen sind für Verbandsmitglieder öffentlich. Presse und Rundfunk können zugelassen werden, müssen jedoch als ordentliche Presseorgane akkreditiert sein. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, die Öffentlichkeit auszuschließen, soweit die Anwesenheit Dritter das Verfahren beeinträchtigen würde.

 

 

 

(5)
Die Leitung des Berufungsausschusses/Ehrenrat obliegt dem Vorsitzenden. Er hat für die Sitzung einen Schriftführer zu bestimmen und von der Sitzung des Berufungsausschusses/Ehrenrat ein Protokoll anfertigen zu lassen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei den Verbandsakten aufzubewahren.

(6)
Der Berufungsausschuss/Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder anwesend sind.

Art. 22: Einlegung der Berufung

(1)
Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung durch den Berufungsführer oder nach Zugang dieser bei dem Berufungsführer schriftlich unter Angabe von Gründen, möglichst versehen mit einem Antrag, in dreifacher Ausfertigung in der Geschäftsstelle des  LBV einzureichen. Der Präsident leitet die Berufung unverzüglich an den Vorsitzenden des Berufungsausschusses/Ehrenrat weiter.
Sollte ein Zugang der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sein, so wird diese in den Amtlichen Nachrichten des LBV abgedruckt und gilt dann vier Wochen nach Erscheinen unwiderlegbar als zugegangen.

(2)
Ist aus der Berufung das Begehren des Berufungsführers nicht zu entnehmen, ist die Berufung vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses/Ehrenrat unter Hinweis auf das Fehlen dieser formellen Voraussetzung zurückzuweisen.

(3)
Legt ein Betroffener Berufung ein, so kann der Berufungsausschuss/Ehrenrat weder ein höhere Strafe aussprechen, noch eine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringt.

Art. 23: Entscheidung des Berufungsausschusses

(1)
Entscheidungen des Berufungsausschusses/Ehrenrat werden mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung wirksam.

(2)
Ein Urteil des Berufungsausschusses/Ehrenrat ist vereinsintern endgültig. Es ist dem Berufungsführer bzw. den Streitparteien in schriftlicher Form zugänglich zu machen.

(3)
Der Berufungsausschuss/Ehrenrat entscheidet im Urteil auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.

Art. 24: Befangenheit von Mitgliedern des Berufungsausschusses/Ehrenrat

(1)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses/Ehrenrat können von jedem Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes oder der Mitglieder des Berufungsausschusses/Ehrenrat zu rechtfertigen.

(2)
Das Ablehnungsgesuch muß bei der Geschäftsstelle des LBV binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung eingereicht und begründet werden. Soll die Entscheidung im Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist für die Einreichung des Ablehnungsgesuches mit Zustellung der Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.

(3)
Tritt während eines Berufungsverfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich gegenüber dem Berufungsausschuss/Ehrenrat vorzutragen.

 

(4)
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Berufungsausschuss/Ehrenrat in der jeweiligen Besetzung, allerdings ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes. Es ist über jeden Fall einer Ablehnung gesondert zu entscheiden. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn auch nur ein Mitglied des Berufungsausschusses/Ehrenrat es für begründet erachtet.

(5)
Der Beschluss über das Ablehnungsgesuch ist nicht anfechtbar.

Art. 25: Repräsentant für nationale und internationale Angelegenheiten(1)
Der Vorstand des LBV kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen „Repräsentanten für nationale und internationale Angelegenheiten“ sowie einen Stellvertreter für diesen ernennen. Diese sollten im Regelfall ordentliche,fördernde oder ausübende Mitglieder, aber nicht zwingend, des LBV sein.

(2)
Der Repräsentant sowie dessen Stellvertreter haben für eine Intensivierung der Zusammenarbeit des LBV mit den nationalen und internationalen Berufsbox-Verbänden Sorge zu tragen und repräsentative Kontakte zu unterhalten. Darüber hinaus sind sie für die Einteilung der Ringrichter und Punktrichter bei internationalen Kämpfen zuständig.
Sie sind bei ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des LBV unterworfen.

Art. 26: Pressesprecher

(1)
Der Vorstand des LBV kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Pressesprecher ernennen. Dieser sollte im Regelfall ordentliches, förderndes oder ausübendes Mitglied, aber nicht zwingend, Mitglied des LBV sein.

(2)
Der Pressesprecher hat für eine Intensivierung der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse des LBV Sorge zu tragen. Er ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des LBV unterworfen.

Art. 27: Kassenprüfer

(1)
Die Generalversammlung des LBV wählt für einen Zeitraum von jeweils vier Jahren zwei Kassenprüfer. Ihnen obliegt die Prüfung der Kasse, der Geschäftsbücher sowie der sonstigen Unterlagen des LBV. Zu diesem Zwecke sind sie berechtigt, jederzeit Einblick in die erforderlichen Unterlagen zu nehmen.

(2)
Die Kassenprüfer haben bei der jeweiligen Generalversammlung einen Kassenprüfungsbericht vorzulegen.

Art. 28: Beauftragter für Boxerinnen

(1)
Der Vorstand des LBV kann für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Beauftragten für Profi- und Amateurboxerinnen sowie einen Stellvertreter für diesen ernennen. Diese müssen ordentliche, fördernde oder ausübende Mitglieder des LBV sein.

(2)
Der Beauftragte für Profi- und Amateurboxerinnen sowie dessen Stellvertreter haben für eine Förderung des Frauenboxens innerhalb des LBV Sorge zu tragen. Darüber hinaus sollen repräsentative Kontakte unterhalten werden. Der Beauftragte für Profi- und Amateurboxerinnen sowie sein Stellvertreter übernehmen auch die notwendige Öffentlichkeitsarbeit. Sie sind in ihrer Tätigkeit den Weisungen des Vorstandes des LBV unterworfen.

Die Erteilung der Lizenzen und ihrer Regeln erfolgt vom Vorstand durch eine Lizenzordnung. Diese und wesentliche Änderungen müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.

Art. 29: Erteilung

(1)
Alle Personen, die im Rahmen des Berufsboxsportes eine offizielle Tätigkeit ausüben, benötigen hierfür eine Lizenz. Diese ist beim Vorstand des LBV zu beantragen. Dem den Berufboxsport Ausübenden sind die gesundheitlichen Risiken seiner Tätigkeit bekannt. Er übt seinen Beruf aufgrund eines freien Entschlusses und auf eigene Gefahr aus. Ansprüche des Berufsboxers auf Schadenersatz infolge beruflicher Schadenfälle können gegen den LBV nicht geltend gemacht werden; der Berufsboxer verzichtet mit seinen Eintritt in den  LBV ausdrücklich auf solche Ansprüche.

(2)
Lizenzen können nur an ordentliche, fördernde oder ausübende Mitglieder des LBV ausgegeben werden.

(3)
Der Vorstand des LBV erteilt nach Maßgabe der vorliegenden Satzung und der Sportlichen Regeln die Lizenz oder versagt diese unter Angaben von Gründen.

(4)
Die Lizenzen werden jeweils für den Zeitraum eines Jahres erteilt, unbeschadet der Möglichkeit, kürzer befristete Lizenzen in Ausnahmefällen zu gewähren.
Es können auch Notlizenzen erteilt werden. Diese haben Gültigkeit nur für die Tätigkeit, für die sie erteilt worden sind. Sie erlöschen danach automatisch.

Art. 29: Lizenznehmer

Lizenzen werden erteilt an:
* Boxer
* Veranstalter
* technische Leiter
* Manager
* Ringärzte
* Ringrichter
* Punktrichter
* Trainer
* Sekundanten
* Zeitnehmer

* und anderen die im Sinne des Berufsboxen tätig sind

 

 

Art. 30: Amateurboxen

(1)                                                                                                                                                                       Der Zweck des LBV verfolgt hier sozialorientierte Werte unter der Maxime “Gegen Gewalt anboxen”.                     In unserem Verband geht es u.a. darum, die kulturellen Vielfalt der Menschen über den Boxsport das gewaltfreie Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft zu fördern.

Unser Motto lautet „Integration durch Sport“ und bildet die verbindliche Grundlage für die Arbeit in unserem Verband und den Wertmaßstab für den Einsatz der Ressourcen.                                                                           (2)                                                                                                                                                                         Zweck des LBV ist die Förderung des Sports, insbesondere des Boxsports, sowie die Förderung der Jugendhilfe.                                                                                                                                                               (3)                                                                                                                                                                         Der Verbandszweck wird u.a. verwirklicht durch folgende Aufgaben: 

a) Interessenvertretung des olympischen Boxsports in nationalen und internationalen Gremien sowie gegenüber der Öffentlichkeit                                                                                                                                 b) In geeigneten Fällen zur Förderung seiner Ziele Gesellschaften gründet bzw. sich an solchen beteiligt                          c) Aus- und Weiterbildung von Trainern und Kampfrichtern sowie von Ringärzten                                                   d) Erlass einheitlicher verbindlicher Wettkampfbestimmungen für alle Mitglieder des LBV unter Beachtung der gültigen Bestimmungen der AIBA                                                                                                                e) Die Genehmigung und Überwachung des nationalen und internationalen Sportverkehrs                                      f) Veranstaltung von internationalen Liechtensteiner Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften sowie nationaler und internationaler Turniere                                                                                                                               g) Benennung und Betreuung der Athleten bei internationalen Wettkämpfen wie OS, Welt- und Europameisterschaften, Länderkämpfen, Turnieren in allen ausgeschriebenen Altersklassen sowie den AIBA-Programmen AIBA Open Boxing (AOB)  und World Series of Boxing (WSB)

 

h) Förderung von talentierten Athleten im Rahmen der leistungssportlichen Schulungsorganisationen des Verbandes                                                                                                                                                               i) Durchführung von fachlichen und überfachlichen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen                                    j) Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Breitensports                                    k) Öffentlichkeitsarbeit für den olympischen Boxsport                                                                                               l) Organisation des Ligabetriebs                                                                                                                                                     (4)                                                                                                                                                                          Der Verband ist im Amateurbereich selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.                                                                                                                                                            (5)                                                                                                                                                                            Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.                                                                    (6)                                                                                                                                                                       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind begünstigt werden.                 (7)                                                                                                                                                                          Für den Zuständigkeitsbereich der Amateure mir vom Vorstand/Präsident eine dafür verantwortliche Person benannt. Diese muss bindend ordentliches, förderndes oder ausübendes Mitglied des LBV sein.

 

 

Art. 31: Vergütungen

 

Alle ordentlichen, fördernden oder ausübende Mitglieder einschließlich dem gesamten Vorstand des LBV sind im Regelfall ehrenamtlich gegen Aufwandsentschädigung für den Verband tätig. Jedoch kann es auch haupt- und nebenberufliche Anstellungsverträge für ordentliche, fördernde oder ausübende Mitglieder einschließlich dem gesamten Vorstand geben. Diese sind jedoch ausschließlich durch den gesamten Vorstand zu genehmigen. Vergütungen für Boxer, technische Leiter, Ringärzte, Ringrichter, Punktrichter,
Trainer, Sekundanten, Supervisor, Zeitnehmer, Pressesprecher, Funktionäre oder andere Dienstleister sind im Einzelfall und je nach Einsatz zu klären.

 

Art. 31: Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

(1)

Diese Satzung wurde bei der Gründungs Veranstaltung des LBV am 25.5.2018 in Triesen/Liechtenstein beschlossen

(2)

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das zuständige Registergericht in Kraft

   S A T Z U N G

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